Satzung

Satzung
des Fördervereins Kindertagesstätte »Kinderhaus Pusteblume« e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein Kindertagesstätte »Kinderhaus Pusteblume« e.V. „.
2. Der Sitz des Vereins ist in Dresden.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 01.09. eines Jahres.
4. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Dresden eingetragen und führt seinen Namen mit dem Zusatz „eingetragener Verein“ (e.V.).

§ 2 Zweck und Aufgabe

1. Zweck und Aufgabe des Vereins ist es, die Kindertagesstätte »Kinderhaus Pusteblume« ideell und finanziell zu fördern, insbesondere durch:

  • Ausrichtung oder Unterstützung bei der Ausrichtung von Veranstaltungen für Kinder, Eltern und die in der Kindertagesstätte tätigen Kräfte in kultureller, organisatorischer und/oder materieller Weise
  • Anschaffung von Spielgeräten, Einrichtungsgegenständen und/oder Materialien
  • Gestaltung des Außengeländes
  • Förderung von Ausflügen und Projekten
  • Unterstützung von zusätzlichen Angeboten der Kindertagesstätte im Sinne der Konzeption der Kindertagesstätte
  • Förderung der Selbstdarstellung der Kindertagesstätte und des Vereins in der Öffentlichkeit

2. Der Zweck wird verwirklicht durch Mitgliedsbeiträge, Sammlung von Spenden, durch Erlöse aus Veranstaltungen und Verkäufen zu Gunsten des Fördervereins.

3. Der Verein ist selbstlos tätig und nicht auf Gewinn ausgerichtet. Sein gesamtes bewegliches und unbewegliches Vermögen dient alleine seinem Zweck. Er verfolgt damit lediglich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Jede natürliche Person ab 18 Jahren oder juristische Person kann Mitglied des Vereins werden.
2. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag, der Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift enthalten muss, der Vereinsvorstand.
3. Die Mitgliedschaft endet

  • durch eine schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, die spätestens 1 Monat vor Ende des Geschäftsjahres abgegeben werden muss.
  • durch Ausschluss auf Beschluss des Vorstands.
  • durch Streichung aus der Mitgliedsliste, wenn das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages trotz Mahnung mehr als ein halbes Jahr im Rückstand ist.

4. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft erfolgt keine Rückzahlung geleisteter Beiträge, Spenden oder sonstiger Aufwendungen.
6. Die Höhe und die Zahlungsweise des Mitgliedsbeitrages werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
7. Der Mitgliedsbeitrag soll einmal jährlich eingezogen werden. Spenden zur Unterstützung des Vereins sind jederzeit möglich.

§ 4 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Vorstand des Vereins

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die 1.Vorsitzende(n), 2. Vorsitzende(n) und Schatzmeister/-in.

2. Der Vorstand und die Kassenprüfer werden alle zwei Jahre in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl stattgefunden hat.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

4. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins ehrenamtlich.

5. Insbesondere entscheidet er über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

6. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit.

7. Der Schatzmeister führt die finanziellen Aufgaben. Die Prüfung der Kasse erfolgt durch 2 Kassenprüfer, die einfache Mitglieder sind. In jedem Geschäftsjahr ist auf Veranlassung des Vorstandes die Kasse durch die Kassenprüfer einmal zu prüfen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht.

8. Zur Vertretung des Vereins im Sinne des §26 BGB ist der 1. Vorsitzende oder 2. Vorsitzende gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstands berechtigt.

§ 6 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Geschäftsjahr statt und ist allen Mitgliedern spätestens 1 Monat vorher schriftlich anzukündigen. Geplante Satzungsänderungen sind bei der schriftlichen Einladung mitzuteilen. Den Termin der Mitgliederversammlung setzt der Vorstand fest.

2. Die Mitgliederversammlung ist mit mindestens drei anwesenden Mitgliedern beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

3. Um Satzungsänderungen zu beschließen, müssen mindestens 50% der Mitglieder anwesend sein und Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit.

4. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:

  • die Festlegung der Richtlinien für den Vorstand zur Erfüllung des Vereinszwecks gemäß den Bestimmungen der Satzung
  • Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr
  • die Wahl des Vorstandes (im Wahljahr)
  • die Wahl der 2 Kassenprüfer (im Wahljahr)
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
  • den Beschluss der Satzungsänderung
  • die Entlastung des Vorstands (z.B. durch einen Kassenprüfer)

5. Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsführer und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 7 Haftung

Der Verein haftet mit seinem Vermögen. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem persönlichen Eigentum für Ansprüche gegen den Verein. Die Haftung des Vorstandes gegenüber dem Verein ist auf Schäden aufgrund von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beschränkt.

§ 8 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann aufgelöst werden, wenn dieser Auflösung 3⁄4 der Anwesenden der Mitgliederversammlung zustimmen.
2. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Landeshauptstadt Dresden zwecks Förderung von Bildung und Erziehung in der Kindertagesstätte „Kinderhaus Pusteblume“.

§ 9 Inkrafttreten der Satzung

1. Die vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 26.11.2015 festgestellt und beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Dresden eingetragen ist.

Dresden, den 26.11.2015